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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unser Versprechen an Sie – Die wesentlichen Punkte unserer AGB

  • Für jedes Kalenderjahr können Sie frei entscheiden, ob Sie unsere Leistungen weiter in Anspruch nehmen möchten.
  • Maximale Sicherheit: Sie erhalten von uns eine garantierte Mindestauszahlung (Prämienfallschirm). Diese Garantie dient Ihrer Absicherung, unabhängig der Entwicklung der Quotenkurse.
  • Maximale Fairness: Sind Sie mit dem Prämienfallschirm für Folgejahre nicht einverstanden, können Sie den Vertrag mit uns kündigen, auch wenn Sie eine längere Vertragslaufzeit gewählt haben.
  • Uns ist Transparenz sehr wichtig und wir setzen uns stets für Sie ein, die besten Preise für die THG-Quote zu erzielen.
  • Wir streben danach, Ihnen exzellente Dienstleistungen zu erbringen. Ihre Zufriedenheit ist unsere Priorität und unser Ziel ist es, Ihnen einen ausgezeichneten Service zu bieten.
  • Nutzerfreundlichkeit wird bei uns großgeschrieben. Bei Unklarheiten zu unseren AGBs fragen Sie einfach direkt nach. Unser Team wird sich gerne Ihrer Anfrage annehmen: per Mail info@elektrovorteil.de oder telefonisch +49 (0)89 693 198842.

§1 - Gegenstand der AGB

  1. Die Ecoturn GmbH (im Folgenden „Ecoturn“), stellt eine Plattform (im Folgenden „Plattform“) zur Geltendmachung und Vermarktung des Rechts bezüglich der Treibhausgasminderungsquote für batteriebetriebene Fahrzeuge und Ladepunkte (im Folgenden „THG-Quote“) zur Verfügung. Diese Poolingaktivität (gebündelte Vermarktung) basiert auf der jeweils gültigen Fassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
  2. Halter von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb (im Folgenden „Elektrofahrzeuge“) sowie Betreiber von öffentlichen Ladepunkten im Sinne der Ladesäulenverordnung haben die Möglichkeit, sich auf der Plattform kostenfrei zu registrieren, ein Nutzerkonto anzulegen und Angaben zu ihren Fahrzeugen und/oder Ladepunkten zu hinterlegen (nachfolgend „Vorregistrierung“).
  3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Zurverfügungstellung der Dienste durch Ecoturn und die Nutzung dieser Dienste durch die Plattformnutzer (im Folgenden „Nutzer“).
  4. Die Vorregistrierung dient ausschließlich der Einrichtung und Verwaltung des Nutzerkontos sowie der Vorbereitung einer möglichen späteren Vermarktung der THG-Quote. Durch die Vorregistrierung, die Anlage eines Nutzerprofils, die Angabe von Fahrzeug- oder Ladepunktdaten sowie das Hochladen von Unterlagen kommt kein Vertrag über die Übertragung, Geltendmachung oder Vermarktung der THG-Quote zustande.
  5. Soweit der Nutzer in seinem Nutzerprofil für ein Fahrzeug und/oder einen Ladepunkt gesondert einen Vertrag über die Vermarktung der THG-Quote aktiviert (nachfolgend „THG-Vermarktungsvertrag“), regeln diese AGB zudem den Abschluss und die Durchführung dieses Vertrags sowie die Übertragung der entsprechenden Rechte. Sie gelten ausschließlich zwischen den Parteien.
  6. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sämtliche Verweise beziehen sich auf Regelungen dieser AGB, sofern sich nichts anderes aus diesen ergibt.


§2 - Registrierung auf der Plattform; Vorregistrierung; gesonderter Vertragsschluss über die Quotenvermarktung

  1. Ecoturn bietet sowohl Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (im Folgenden „Privatnutzer“) als auch Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden „Unternehmensnutzer“) die Möglichkeit an, sich auf der Plattform kostenfrei zu registrieren und ein Nutzerkonto einzurichten.
  2. Voraussetzung für die Registrierung eines Privatnutzers ist, dass es sich um eine natürliche Person handelt, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die ihren Wohnsitz in Deutschland hat.
  3. Voraussetzung für die Registrierung eines Unternehmensnutzers ist, dass es sich um ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland handelt. Die im Namen des Unternehmensnutzers handelnde Person versichert mit der Registrierung, berechtigt zu sein, für den Unternehmensnutzer handeln zu dürfen.
  4. Die Darstellung der Registrierungsmöglichkeit stellt nur eine unverbindliche Einladung zur Abgabe eines Angebots gegenüber Ecoturn dar, sodass der Nutzer gegen Ecoturn keinen Anspruch auf Registrierung hat.
  5. Um sich auf der Plattform zu registrieren, muss der Nutzer die in der Eingabemaske abgefragten Informationen eingeben. Der Nutzer kann im Rahmen der Registrierung oder nachfolgend in seinem Nutzerprofil bereits Daten zu Fahrzeugen und/oder Ladepunkten hinterlegen. Sodann muss er die Schaltfläche „kostenfrei registrieren“ betätigen und die Geltung der AGB bestätigen.
  6. Ecoturn bestätigt die Registrierung per E-Mail. Dadurch kommt ausschließlich ein unentgeltlicher Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung des Nutzerkontos einschließlich der Vorregistrierungsfunktion zustande (nachfolgend „Nutzungsvertrag“). Ein THG-Vermarktungsvertrag kommt hierdurch ausdrücklich nicht zustande. Der Nutzungsvertrag beginnt mit Bestätigung der Registrierung durch Ecoturn zu laufen und läuft unbefristet.
  7. Nach der Erstellung des Accounts muss der Nutzer seine angegebene E-Mail-Adresse durch Öffnen eines Bestätigungslinks bestätigen.
  8. Weder durch die Registrierung noch durch die Vorregistrierung von Fahrzeugen und/oder Ladepunkten oder durch das Hochladen von Unterlagen werden Rechte an der THG-Quote auf Ecoturn übertragen. Der Nutzer kann anschließend in seinem Nutzerprofil für jedes einzelne Fahrzeug und/oder jeden einzelnen Ladepunkt gesondert einen THG-Vermarktungsvertrag aktivieren. Hierzu gibt der Nutzer durch Betätigung der hierfür vorgesehenen Schaltfläche („Quotenvermarktung verbindlich aktivieren“) ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines THG-Vermarktungsvertrags für das jeweilige Fahrzeug oder den jeweiligen Ladepunkt ab. Der THG-Vermarktungsvertrag kommt erst mit Annahme dieses Angebots durch Ecoturn zustande.
  9. Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt durch die Übermittlung einer Vertragsbestätigung an den Nutzer. Erst mit dieser Vertragsbestätigung kommt für jedes einzelne Elektrofahrzeug ein gesonderter THG-Vermarktungsvertrag zustande. Ecoturn behält sich vor, das Vertragsangebot ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
  10. Die gesonderte Aktivierung des THG-Vermarktungsvertrags kann bis zum 10. November um 12:00 Uhr mittags des jeweiligen Verpflichtungsjahres erfolgen; spätere Aktivierungen bzw. Vertragsverlängerungen werden von Ecoturn für das jeweils aktuelle Verpflichtungsjahr abgelehnt. Eine bloße Vorregistrierung oder ein bloßer Upload des Fahrzeugscheins ohne gesonderte Aktivierung wahrt diese Frist nicht.
  11. Über die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots wird Ecoturn den Nutzer unverzüglich, spätestens binnen 10 Werktagen informieren. Bis dahin ist der Nutzer an sein Angebot gebunden. Der Nutzer hat weder einen Anspruch auf Registrierung noch auf Abschluss eines THG-Vermarktungsvertrags.


§3 - Rechte, Pflichten und Haftung des Nutzers

  1. Der Nutzer erhält auf der Plattform die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge und/oder öffentliche Ladepunkte in seinem Nutzerprofil zu hinterlegen und vorregistrieren zu lassen sowie – nach gesonderter Aktivierung – THG-Vermarktungsverträge für diese abzuschließen.
  2. Der Nutzer ist verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen sowie für die Aktualität und Richtigkeit seiner Daten zu sorgen, und muss insbesondere über das Recht zur Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote verfügungsbefugt sein (vgl. § 1 Abs. 1 und 2).
  3. Die Hinterlegung von Fahrzeug- oder Ladepunktdaten sowie das Hochladen von Unterlagen im Rahmen der Vorregistrierung bewirken noch keine Abtretung oder sonstige Übertragung des Rechts auf Vermarktung der THG-Quote. Im Zeitpunkt des Angebots des Nutzers über den Abschluss des jeweiligen THG-Vermarktungsvertrags und für die Dauer des jeweiligen Übertragungszeitraums ist der Nutzer verpflichtet sicherzustellen, dass die THG-Quote des angemeldeten Elektrofahrzeugs bzw. Ladepunkts bzw. das Recht zur Vermarktung derselben nicht bereits an einen Dritten abgetreten wurde bzw. wird.
  4. Der Nutzer ist nicht berechtigt, sich mehrfach mit unterschiedlichen persönlichen Daten zu registrieren. Soweit der Nutzer die Anmeldung einmal in seiner Eigenschaft als Unternehmer iSv. § 14 BGB und einmal als Verbraucher iSv. § 13 BGB vornimmt, ist dies ausdrücklich gestattet.
  5. Dem Nutzer ist es verboten, von seinem Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für denselben Zeitraum mehrfach Gebrauch zu machen.
  6. Der Nutzer haftet für sämtliche Schäden, die Ecoturn dadurch entstehen, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.
  7. Der Nutzer führt keinen Missbrauch oder Betrug über seinen Account durch oder schadet dem Anbieter auch nicht in anderer Weise durch die Nutzung.
  8. Teilt das Umweltbundesamt Ecoturn mit, dass für ein Fahrzeug und/oder einen Ladepunkt des Nutzers in einem Kalenderjahr bereits einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen als Ecoturn das Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote übertragen wurde, so ist Ecoturn berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug bzw. den Ladepunkt zu verweigern.
  9. In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der Nutzer Ecoturn die erforderlichen Informationen unverzüglich übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.


§ 3 a - Zusätzliche Pflichten des Nutzers als Ladepunktbetreiber

  1. Ist der Nutzer Betreiber eines Ladepunktes und beabsichtigt, die sich hieraus ergebende THG-Quote über die Plattform von Ecoturn zu vermarkten, gelten zusätzlich zu den Pflichten in § 3 die folgenden Bestimmungen (Ziff. 2. bis 5.).
  2. Betreiber eines Ladepunktes (i.S.v. § 2 Nr. 8 LSV) ist jede natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt. Der Ladepunktbetreiber hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen ermöglicht wird. Die Regelung setzt nicht das Eigentum an einem Ladepunkt voraus. Dabei ist auch die Einbindung von Dienstleistern auf Seiten des Betreibers zugelassen, ohne dass er seine Rolle als Betreiber des Ladepunktes verliert.
  3. Ein Ladepunkt ist dann öffentlich zugänglich, wenn der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziellen Nutzer möglich ist (vgl. § 2 Nr. 5 LSV). Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine Anzeige- und Meldepflichten nachkommt. Sofern eine Veröffentlichung der Ladeeinrichtungen im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur für die Generierung der THG Quote erforderlich ist, wird der Ladepunktbetreiber diese vornehmen.
  4. Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem BImSchG kann der Betreiber Ecoturn als Dritte im Sinne von § 37a Abs. 6 BImSchG zur Vermarktung der THG-Quote bestimmen.
  5. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes muss Aufzeichnungen führen über den genauen Standort der Ladepunkte, sowie die Energiemenge in Kilowattstunden des entnommenen Stroms zur Nutzung durch elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge und den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst. Ferner ist für den Ladepunkt die Anzeige des Ladepunktbetreibers an die Bundesnetzagentur zu belegen. Diese Daten müssen im Rahmen der Vorregistrierung oder spätestens beim Angebot zum Abschluss eines THG-Vermarktungsvertrags für den jeweiligen Ladepunkt auf der Plattform von Ecoturn hochgeladen werden.


§4 - Vorregistrierung und Aktivierung eines Elektrofahrzeugs

  1. Anmeldeberechtigt sind solche Elektrofahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung Teil I (Im Folgenden: „Fahrzeugschein“) gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung bei der Kraftstoffart oder Energiequelle die Angabe „Elektro“ ausweist (Code: 0004)
  2. Die Vorregistrierung eines Elektrofahrzeugs durch Privatnutzer erfordert, dass der Privatnutzer auf dem Fahrzeugschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen ist oder dass der Privatnutzer ausdrücklich durch den Halter für die spätere Aktivierung des jeweiligen Elektrofahrzeugs bevollmächtigt wurde.
  3. Die Vorregistrierung eines Elektrofahrzeugs durch Unternehmensnutzer erfordert, dass der Nutzer berechtigt ist, für das Unternehmen handeln zu dürfen.
  4. Ecoturn wird die zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere den Fahrzeugschein, mit einem für Ecoturn zumutbaren Aufwand prüfen, z.B. durch IT-gestützte Auswertungsprozesse, und den Nutzer über den Ausgang der Prüfung informieren.


§ 4 a - Anmeldung eines Ladepunktes; Voraussetzungen für die Vermarktung der THG-Quote bei Ladepunkten

  1. Bei der Registrierung eines Ladepunktes sind der Betreiber des Ladepunktes sowie der genaue Standort anzugeben. Ist der Nutzer nicht selbst Betreiber des Ladepunktes, bestätigt der Nutzer bei der Registrierung, dass er mit Verfügungsbefugnis des Betreibers handelt.
  2. Der Nutzer legt auf Anfrage von Ecoturn einen Nachweis über die Verfügungsbefugnis vor. Der Nutzer bestätigt mit der Registrierung auf der Plattform von Ecoturn, dass es sich um einen öffentlich-zugänglichen Ladepunkt i.S.v. § 2 Nr. 5 LSV handelt. Der Nutzer bestätigt außerdem, dass der Ladepunkt die Voraussetzungen der LSV erfüllt. Erforderlich ist insbesondere eine Anzeige des Ladepunktes bei der Bundesnetzagentur (§ 5 LSV). Auf Anfrage von Ecoturn übermittelt der Nutzer eine Bestätigung der Anzeige bei der Bundesnetzagentur.
  3. Weitere Voraussetzung für die Vermarktung der THG-Quote ist, dass der Ladepunkt fristgerecht und ordnungsgemäß beim Umweltbundesamt (UBA) registriert wurde. Maßgeblich ist der jeweils von der zuständigen Behörde vorgegebene Registrierungszeitpunkt (insbesondere ein kalenderjährlicher Stichtag). Nachträgliche oder unterjährige Registrierungen können dazu führen, dass der Ladepunkt für das betreffende Quotenjahr ganz oder teilweise nicht berücksichtigt werden kann.
  4. Die Anmeldung von Ladestrom bezieht sich immer auf eine konkrete Strommenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit (nachfolgend: „Ladezeitraum“) an einem registrierten Ladepunkt abgegeben worden ist. Der Ladezeitraum kann kürzer sein als ein Kalenderjahr. Der Nutzer kann für registrierte Ladepunkte beliebig viele Ladezeiträume anmelden. Angemeldete Ladezeiträume für einen registrierten Ladepunkt dürfen sich jedoch nicht überschneiden. Der in einem Kalenderjahr abgegebene Ladestrom kann während des Kalenderjahres oder spätestens bis zum 20. Januar des Folgejahres angemeldet werden. Die Anmeldung von Ladestrom setzt voraus, dass der jeweilige Ladepunkt für das betreffende Kalenderjahr nach den jeweils geltenden Vorgaben des Umweltbundesamtes registrierungs- und anrechnungsfähig ist. Eine Anmeldung von Ladestrom für Ladepunkte, die nicht fristgerecht für das jeweilige Quotenjahr registriert wurden, ist ausgeschlossen. Die bloße Vorregistrierung eines Ladepunktes ersetzt nicht die gesonderte Aktivierung des THG-Vermarktungsvertrags.
  5. Der Nutzer legt auf Anfrage von Ecoturn Nachweise über die entnommene Strommenge vor. Der Nutzer trägt das Risiko der fristgerechten und vollständigen Registrierung des Ladepunktes bei den zuständigen Behörden. Ecoturn übernimmt keine Gewähr dafür, dass angemeldete Strommengen im Falle verspäteter, unvollständiger oder behördlich nicht anerkannter Registrierungen im Rahmen der THG-Quote berücksichtigt werden. Die Anmeldung von Ladestrom erfolgt durch die Übermittlung aller nachfolgend genannten Informationen:
  6. entnommene Strommenge
  7. Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde.
  8. Für Ladepunkte, die bereits vor dem 31.12.2025 auf der Plattform von Ecoturn registriert wurden („Bestandsladepunkte“), gilt abweichend von den vorstehenden Regelungen Folgendes:
  9. Soweit und solange nach den jeweils geltenden Vorgaben des Umweltbundesamtes (UBA) eine Berücksichtigung solcher Ladepunkte für das jeweilige Quotenjahr zulässig ist, können diese Ladepunkte weiterhin zur Anmeldung und Vermarktung von Ladestrom herangezogen werden.
  10. Eine Garantie oder Zusicherung, dass Bestandsladepunkte unabhängig von einer fristgerechten Registrierung beim Umweltbundesamt für ein bestimmtes Quotenjahr berücksichtigt werden, wird nicht übernommen.
  11. Ändern sich die rechtlichen, behördlichen oder verwaltungspraktischen Vorgaben – insbesondere durch Einführung eines kalenderjährlichen Stichtags –, ist Ecoturn berechtigt, die Anmeldung und Vermarktung von Ladestrom für Bestandsladepunkte ab dem betroffenen Quotenjahr ganz oder teilweise auszuschließen.
  12. Der Nutzer erkennt an, dass auch bei Bestandsladepunkten keine Ansprüche auf Anmeldung oder Vermarktung von Ladestrom bestehen, soweit eine Berücksichtigung durch das Umweltbundesamt nicht oder nicht mehr möglich ist.


§5 - Übertragung des Rechts auf Vermarktung

  1. Der Nutzer überträgt für den in § 8 Abs. 1 bestimmten Übertragungszeitraum sämtliche Rechte im Hinblick auf die Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für das im jeweiligen Fahrzeugschein genannte Fahrzeug bzw. den jeweiligen Ladepunkt mit Zustandekommen des jeweiligen THG-Vermarktungsvertrags an Ecoturn.
  2. Mit der gesonderten Aktivierung des THG-Vermarktungsvertrags und dessen Annahme durch Ecoturn stimmt der Nutzer der notwendigen Anmeldung der abgetretenen THG-Quote sowohl beim Umweltbundesamt als auch der Anmeldung und Anträgen bei sonstigen Behörden sowie der Übermittlung des Fahrzeugscheins bzw. der Ladepunkt-Bestätigung und der Daten des Nutzers an Dritte ausdrücklich zu.
  3. Ecoturn wird die nach § 5 Abs. 1 übertragenen Rechte im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung Abnehmern zur weiteren Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote anbieten.
  4. Ecoturn wird sich pflichtgemäß bemühen, dieses Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote zu einem möglichst hohen Preis zu vermarkten bzw. zu verwerten. Dabei steht es im ausschließlichen Ermessen von Ecoturn, über den Preis, den Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Vermarktung bzw. Verwertung des Rechts zu entscheiden. Ecoturn hat insbesondere keinen Einfluss auf die Preisdynamik im Treibhausgasminderungsmarkt.
  5. Die erfolgreiche Geltendmachung und Vermarktung des Rechts hinsichtlich der THG-Quote hängt unter anderem davon ab, dass die zuständige Behörde das Bestehen des Rechts bestätigt.
  6. Ecoturn verpflichtet sich, die Beantragung der THG-Quote bei der hierfür zuständigen Behörde (derzeit Umweltbundesamt) binnen eines Zeitraums von 4 Wochen beginnend mit dem Ablauf der Widerrufsfrist vorzunehmen.


§6 - Auszahlung des Erlöses

  1. Der Nutzer erhält von Ecoturn für die Übertragung seines Rechts auf Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote im Rahmen des THG-Vermarktungsvertrags eine Vergütung, welche sich aus der bei Aktivierung des jeweiligen THG-Vermarktungsvertrags gewählten Prämienoption ergibt. Die Einzelheiten zur Prämienhöhe und -auszahlung ergeben sich aus der Beschreibung der jeweiligen Prämienoption im Rahmen der gesonderten Aktivierung des jeweiligen THG-Vermarktungsvertrags und werden dem Nutzer in seinem persönlichen Kundenprofil ausgewiesen. Bei Unternehmensnutzern ergibt sich die Vergütung zusätzlich etwaigen gesetzlichen Steuern.
  2. Falls der Nutzer im Rahmen der Prämienauswahl die Audi Gutscheinkarte als Prämie auswählt, gilt diese Prämienoption ausschließlich für Privatpersonen. Unternehmensnutzer sind von dieser Prämienoption ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen für die Audi Gutscheinkarte können abgerufen werden unter https://elektrovorteil.de/policies/audi
  3. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Fahrzeugklasse des angemeldeten Elektrofahrzeugs (laut Fahrzeugschein) bzw. der über den Ladepunkt bezogenen Strommenge und bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der gesonderten Aktivierung des jeweiligen THG-Vermarktungsvertrags für das Elektrofahrzeug bzw. den Ladepunkt. Die Höhe der Vergütung entspricht mindestens der Höhe der Vergütung, die im Zeitpunkt der gesonderten Aktivierung des jeweiligen THG-Vermarktungsvertrags des Nutzers auf der Plattform angeboten wird.
  4. Ecoturn bietet optional einen Service zum Vertragsneuabschluss unter Beibehaltung der bisher angegebenen Daten (insb. Zulassungsbescheinigung Teil 1) an. Dieser Service kann über das Nutzerprofil oder via E-Mail aktiviert werden. Für diesen Service zahlt der Nutzer eine Aufwandsentschädigung (Pauschale), entsprechend der aktuellen Preisbedingungen, abrufbar über das Nutzerprofil.
  5. Der Marktpreis für die THG-Quote kann sich für die zukünftigen Vertragsjahre ändern. Daher kann auch der garantierte Auszahlungsbetrag bzw. der Prämienfallschirm geringer ausfallen. Ecoturn weist den Nutzer rechtzeitig auf den Beginn des neuen Übertragungszeitraumes und den dann gültigen Prämienfallschirm hin. Ist der Nutzer mit der Höhe des Prämienfallschirms nicht einverstanden, steht dem Nutzer bis zum 15.12. des laufenden Übertragungszeitraums ein Sonderkündigungsrecht für die folgenden Übertragungszeiträume zu.
  6. Bezugspunkt der Vergütung und des garantierten Auszahlungsbetrags bzw. des Prämienfallschirms ist der für die jeweilige Fahrzeugklasse einschlägige Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms für ein reines Batterieelektrofahrzeug gemäß § 7 Abs. 3 38. BImSchV (nachfolgend „Schätzwert“), der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Wird während des Abtretungszeitraums ein neuer Schätzwert für die Fahrzeugklasse des Nutzers veröffentlicht, so ist dieser neue Schätzwert Grundlage für die Berechnung der Vergütung und des garantierten Auszahlungsbetrags bzw. des Prämienfallschirms für das Kalenderjahr, für das der neue Schätzwert gilt. Ändert sich der Schätzwert, so ändert sich die Höhe der Vergütung und des garantierten Auszahlungsbetrags bzw. des Prämienfallschirms allein im Verhältnis des alten zum neuen Schätzwert. Sollte sich die Höhe der Vergütung und des garantierten Auszahlungsbetrags bzw. des Prämienfallschirms durch die neuen Schätzwerte verringern, wird dies dem Nutzer unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Veröffentlichung der neuen Schätzwerte im Bundesanzeiger mitgeteilt.
  7. Ecoturn ist berechtigt, für einzelne Kalenderjahre eine zusätzliche Bonuszahlung anzubieten. Die Höhe und die Voraussetzungen der Bonuszahlung werden dem Nutzer im Zeitpunkt der Aktivierung des THG-Vermarktungsvertrags für das Elektrofahrzeug oder den Ladepunkt bzw. deren Verlängerung angezeigt. Der Nutzer kann die Höhe der Bonuszahlung für jedes angemeldete Elektrofahrzeug bzw. jeden angemeldeten Ladepunkt in seinem Account einsehen.
  8. Ecoturn wird die Vergütung maximal zwei Wochen nach erfolgreicher Zertifizierung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt auf das vom Kunden bei Vertragsschluss angegebene Bankkonto auszahlen.
  9. Ecoturn ist berechtigt, von einem Verkauf der THG-Quote nach Abs. (6) bzw. einer Auszahlung der Vergütung an den Nutzer so lange abzusehen, bis der Nutzer durch verbindliche Erklärung gegenüber Ecoturn bzw. bei Vorliegen berechtigter Verdachtsmomente seitens Ecoturn durch Vorlage geeigneter Informationen und Unterlagen nachgewiesen hat, dass die THG-Quote aufgrund wahrheitsgemäßer Angaben generiert wurde bzw. dass der Nutzer zur Entgegennahme der entsprechenden Vergütung auf dem im Account genannten Konto berechtigt ist. Im Falle des Vorliegens berechtigter Verdachtsmomente wird Ecoturn den Nutzer hierüber unverzüglich informieren.
  10. Abrechnungen erfolgen in Form von Rechnungsgutschriften. Die Abrechnung gegenüber dem Nutzer erfolgt durch Rechnungsgutschriften im PDF-Format. Eine Ausstellung im Sinne einer elektronischen Rechnung gemäß § 6a UStG (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) erfolgt in der Übergangszeit nicht.
  11. Auszahlungen werden unter Verwendung der vom Nutzer im Account hinterlegten Daten getätigt. Ecoturn übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Daten und ist entsprechend nicht haftbar, falls diese Daten fehlerhaft sind.
  12. Abtretungen von Ansprüchen auf Vergütung des Nutzers aus dem Account bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung durch Ecoturn.


§6a - Direktzahlung

  1. Wählt der Nutzer ein Auszahlungsmodell mit „Direktzahlung“, so wird die Zahlung binnen 5 Tagen (Werktage außer Samstag) nach Annahme des Antrags durch Ecoturn und positiver Formalprüfung der vom Nutzer angegeben Daten angewiesen.
  2. Falls bei Vertragsabschluss dem Nutzer in der Eingabemaske verschiedene Auszahlungsmöglichkeiten angezeigt werden, steht es ihm frei, eine Option auszuwählen. Ecoturn ist nicht verpflichtet, alle Auszahlungsmöglichkeiten dem Nutzer anzubieten.
  3. Die Option der Direktzahlung wird nur angeboten, soweit der Nutzer auf sein Widerrufsrecht verzichtet und der sofortigen Ausführung des Vertrags zustimmt. Eine Direktzahlung ist aus Gründen der Betrugsprävention grundsätzlich nur möglich, wenn Fahrzeughalter und der Inhaber des vom Nutzer angegeben Auszahlungskonto übereinstimmen. Bei auffälligen, widersprüchlichen Angaben sieht Ecoturn vor die Direktzahlung abzulehnen und die Auszahlung auf den Standard-Tarif umzuwandeln. Der Nutzer wird per E-Mail darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
  4. Ecoturn behält sich das Recht vor, bei Auszahlung ohne Berechtigung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen eine Aufwandspauschale von 50,00 EUR pro unberechtigt eingereichtes Elektrofahrzeug geltend zu machen. Die Geltendmachung dieser Kosten berührt andere Schadenspositionen nicht. Wenn ein Nutzer mehr als ein Elektrofahrzeug für die Direktzahlungsoption anmeldet, behält sich Ecoturn das Recht vor, nach dem zweiten Elektrofahrzeug eine individuelle Prüfung durchzuführen.
  5. Falls der Nutzer sich bei Aktivierung des jeweiligen THG-Vermarktungsvertrags für die Option der Direktzahlung entscheidet, ist auf Anfrage von Ecoturn eine Legitimation erforderlich. Der Nutzer wird dabei aufgefordert, ein Foto seines Personalausweises oder Reisepasses hochzuladen, welches Vorder- und Rückseite umfasst, um seine Identität zu verifizieren. Nach Erhalt des positiven Bescheids des Umweltbundesamts werden die Daten des Nutzers gelöscht und nicht an Dritte weitergegeben. Eine Verifikation ist stets persönlich durchzuführen und kann nicht auf einen Dritten übertragen werden.


§7 - Vertragslaufzeit; Kündigung

  1. Der Vertrag über die Nutzung der Plattform von Ecoturn wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Für die Laufzeit eines abgeschlossenen THG-Vermarktungsvertrags gelten § 7 Abs. 3 und § 8.
  2. Ecoturn steht das Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer entgegen § 3 Abs. 2 wahrheitswidrige Angaben getätigt hat und/oder über das Recht auf Geltendmachung und Vermarktung der jeweiligen, von ihm angemeldete THG-Quote nicht verfügungsbefugt war.
  3. Die Beendigung der Nutzungsvereinbarung der Plattform lässt die Laufzeit der Abtretung (§ 8 Abs. 1) unberührt. Bereits abgeschlossene THG-Vermarktungsverträge bleiben von einer Kündigung des Nutzungsvertrags bis zu ihrer vollständigen Abwicklung unberührt.


§8 - Übertragungszeitraum; Abmeldung des Elektrofahrzeugs und/oder Ladepunktes bei Ecoturn

  1. Mit Abschluss des THG-Vermarktungsvertrags für das jeweilige Elektrofahrzeug bzw. den jeweiligen Ladepunkt erfolgt die Anmeldung zur Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für die im Rahmen des Aktivierungsprozesses vom Nutzer ausgewählte Dauer („Laufzeit“). Die jeweilige Geltendmachung und Übertragung erfolgt stets für ein Kalenderjahr („Übertragungszeitraum“). Die Laufzeit umfasst dabei mindestens einen Übertragungszeitraum.
  2. Dem Nutzer steht das Recht zu, das auf der Plattform angemeldete Elektrofahrzeug bzw. den angemeldeten Ladepunkt abzumelden. Der begonnene Übertragungszeitraum bleibt von dieser Abmeldung unberührt; der auf den laufenden Übertragungszeitraum folgende Übertragungszeitraum wird von Ecoturn in diesem Fall nicht begonnen („Kulanz-Sonderkündigungsrecht“). Damit diese Abmeldung wirksam zum Jahresende berücksichtigt werden kann, muss sie spätestens bis zum 15.12. bei Ecoturn eingegangen sein.
  3. Der Nutzer ist zur unverzüglichen Meldung an Ecoturn verpflichtet, sofern er nicht mehr Halter des Fahrzeugs und/oder Betreiber des Ladepunktes ist. Wird während eines Übertragungszeitraumes die Zulassung eines Fahrzeugs auf einen Dritten übertragen, ist der ursprüngliche Inhaber der Zulassung verpflichtet, diesen Dritten darauf hinzuweisen, dass für den laufenden Übertragungszeitraum eine Übertragung der THG-Quote an Elektrovorteil erfolgt ist. Ist der Nutzer nicht Inhaber der Zulassung für das gegenständliche Fahrzeug, hat er den tatsächlichen Inhaber der Zulassung auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
  4. Der Nutzer kann die Laufzeit um ein weiteres Kalenderjahr verlängern (nachfolgend „Verlängerung“), um für dieses Kalenderjahr die Vergütung nach Maßgabe von § 6 zu erhalten. Eine bereits erfolgte Verlängerung kann bis zum 15.12. eines Jahres deaktiviert, mithin auf das laufende Kalenderjahr beschränkt werden. Mit der Verlängerung bestätigt der Nutzer, dass die Daten des Fahrzeugs, für das die Verlängerung erfolgt, unverändert geblieben sind und er weiterhin zur Inanspruchnahme der THG-Quote berechtigt ist. Ebenso akzeptiert der Nutzer die zu diesem Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ecoturn.
  5. Mit der Verlängerung des Vertrages entsprechend Ziffer 4 kommt ein neuer Vertrag gemäß den jeweils aktuell gültigen AGB zustande. Die Bestimmungen aus § 2 gelten entsprechend.
  6. Der Anbieter wird den Nutzer vor Ablauf des Zeitraums auf die Möglichkeit der Verlängerung aktiver Fahrzeuge und Ladepunkte hinweisen.


§9a - Freunde-Werben-Freunde

  1. Der Privatnutzer kann über die Plattform weitere Halter von Elektrofahrzeugen bzw. Betreiber von Ladepunkten als Nutzer der Plattform werben (nachfolgend „Freunde“). Der Privatnutzer kann dazu auf der Plattform einen Einladungslink generieren. Der Einladungslink darf an Dritte geteilt werden.
  2. Ein Privatnutzer darf so viele Freunde als Nutzer werben, wie er möchte - jedoch jeden Freund nur einmal.
  3. Die erfolgreiche Werbung eines Freundes erfordert kumulativ folgende Punkte:
  4. Der Freund muss sich über den generierten Einladungslink des Privatnutzers auf der Plattform erstmals registrieren. Wenn die Registrierung nicht über den Einladungslink des werbenden Privatnutzers erfolgt, kann keine Zuordnung der Registrierung zum werbenden Privatnutzer mehr vorgenommen werden. Eine nachträgliche Zuordnung ist nicht möglich.
  5. Der Freund muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Registrierung für ein Elektrofahrzeug und/oder einen Ladepunkt einen THG-Vermarktungsvertrag nach Maßgabe der §§ 4 bzw. 4a gesondert aktivieren; dieser Vertrag muss zustande gekommen sein.
  6. Die THG-Quote des angemeldeten Elektrofahrzeugs und/oder Ladepunkts des Privatnutzers muss durch Ecoturn verkauft worden sein.
  7. Für eine erfolgreiche Werbung i.S.v. §9 Abs. 3 a) bis c) hat der Privatnutzer einen Anspruch auf einen Freunde-Werben-Bonus. Die Höhe des Freunde-Werben-Bonus ist variabel und ergibt sich aus den Angaben auf der Plattform im Zeitpunkt der Registrierung des Freundes. Die Auszahlung des Freunde-Werben-Bonus erfolgt nach Maßgabe §6.
  8. Der Anspruch auf den Freunde-Werben-Bonus i.S.v. §9 Abs. 4 entsteht nicht, wenn der Privatnutzer oder der Freund seinen Account innerhalb des Zeitraums der §9 Abs. 3 b) löscht oder der Account vom Anbieter in dem Zeitraum nach §9 Abs.3 b) gelöscht wird.
  9. Privatnutzer dürfen nicht im gleichen Haushalt wie der geworbene Freund wohnen.
  10. Aus Datenschutzgründen zeigt Ecoturn dem Privatnutzer keine persönlichen Informationen (z.B. Nachnamen, E-Mail-Adresse) zu geworbenen Freunden und gibt diese auch auf Nachfrage nicht an.
  11. Ecoturn ist berechtigt, den Freunde-Werben-Bonus nicht gutzuschreiben und den Privatnutzer von der Plattform auszuschließen, sofern diese AGB nicht eingehalten werden. Dies gilt insbesondere, sofern der Verdacht besteht auf: Selbstempfehlungen und Mehrfachanmeldungen; Verbreiten und Spammen des Einladungslinks auf öffentlichen Seiten z.B. auf Partnerseiten, auf Sozialen Netzwerken, in Foren etc.; Keyword-Bidding mit dem Ziel, Traffic auf Webseiten mit dem Einladungslink zu generieren und auf unsere Domain weiterzuleiten; Werben von Fake-Accounts, sowie jeglichen Handlungen, die von uns als nicht im Sinne des Freunde-Werben-Freunde-Programms eingeordnet werden.
  12. Ecoturn ist berechtigt, das Freunde-Werben-Freunde Programm i.S.v. §9 Abs. 1. bis 8. jederzeit zu beenden.


§9b - Vermittlungsprogramm für Unternehmensnutzer

  1. Gegenüber Unternehmensnutzern vermarktet Ecoturn das Freunde-Werben-Freunde Programm mit der Bezeichnung „Vermittlungsprogramm“, das eine vollumfängliche kommerzielle Nutzung eines Einladungslinks bzw. einer Datenschnittstelle (REST-API oder iFrame) erlaubt.
  2. Ein Unternehmensnutzern darf so viele Kunden als Nutzer werben, wie er möchte - jedoch jeden Kunden nur einmal.
  3. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Kunde einen THG-Vermarktungsvertrag mit Ecoturn rechtswirksam abgeschlossen hat und Ecoturn die für den Kunden generierte THG-Quote erfolgreich vermarktet hat. Unterbleibt ein Vertragsschluss bzw. eine Vertragsausführung durch Ecoturn gegenüber dem Kunden, entfällt der Provisionsanspruch des Unternehmensnutzers nur dann, wenn der Nicht-Abschluss bzw. die Nicht-Ausführung des Vertrages auf Umständen beruhen, die von Ecoturn nicht zu vertreten sind, oder für den Kunden durch Ecoturn keine THG-Quote generiert werden kann (z.B. wenn der Kunde die korrespondierenden Rechte bereits an einen Dritten abgetreten hat). Bereits gezahlte Provision ist zurückzuzahlen.
  4. Für eine erfolgreiche Kundenvermittung i.S.v. §9b Abs. 3 hat der Unternehmensnutzer einen Anspruch auf eine Provision. Die Höhe der Provision ist variabel und ergibt sich aus den Angaben auf der Plattform im Zeitpunkt der Registrierung des Kunden und richtet sich dabei nach dem Freunde-Werben-Bonus.
  5. Der Unternehmensnutzer kann über die Plattform weitere Halter von Elektrofahrzeugen bzw. Betreiber von Ladepunkten als Nutzer der Plattform werben (nachfolgend „Kunden“). Der Unternehmensnutzer kann dazu auf der Plattform einen Einladungslink generieren. Der Einladungslink darf an Dritte geteilt werden. Der Einladungslink darf geteilt werden über einen Aufsteller mit QR Code, auf öffentlichen Seiten z.B. auf Partnerseiten, auf Sozialen Netzwerken, mit dem Ziel, Traffic auf Webseiten mit dem Einladungslink zu generieren und auf die Plattform von Ecoturn weiterzuleiten.
  6. Auf Anfrage kann eine gesonderte Vereinbarung zur Teilnahme am Vermittlungsprogramm geschlossen werden. Hierbei kann eine von diesen AGB abweichende Vergütung und Regelung vereinbart werden.
  7. Ecoturn erstellt dem Unternehmensnutzer mindestens 1-mal pro Kalenderjahr eine Abrechnung über die im vorhergehenden Abrechnungszeitraum entstandenen Ansprüche auf Provision. Mit Zahlung der Provision für den Vertragszeitraum ist die Leistung der Kundenakquise vollständig abgegolten. Die benannte Provision versteht sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich erstattet und in der Provisionsabrechnung separat ausgewiesen.


§10 - Haftung

  1. Für Schäden, die durch Ecoturn oder durch ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet Ecoturn unbeschränkt.
  2. In sonstigen Fällen haftet Ecoturn - soweit in Absatz 4 nicht abweichend geregelt - nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
  3. Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen von Ecoturn , wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  4. Die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Arglist, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme von Garantien oder einer sonstigen verschuldensunabhängigen Haftung sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Der Nutzer haftet gegenüber Ecoturn nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ecoturn weist den Nutzer ausdrücklich darauf hin, dass Ecoturn sich insbesondere einen Regress gegenüber dem Nutzer vorbehält, falls Dritte Ansprüche gegen Ecoturn geltend machen, die darauf beruhen, dass die Angaben des Nutzers, welche die Grundlage der Generierung der THG-Quote darstellen, unrichtig sind (z.B. fehlendes Kriterium der „Öffentlichkeit“ im Sinne der Ladesäulenverordnung in Bezug auf vom Nutzer angemeldete Ladepunkte; Hochladen eines gefälschten Fahrzeugscheins).


§11 - Form und Sprache von Erklärungen; Vertragstextspeicherung

  1. Sämtliche Erklärungen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses abgegeben werden, haben auf elektronischem Weg zu erfolgen (z.B. über die Kontaktmöglichkeiten auf der Plattform), sofern in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist oder zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften eine andere Form der Kommunikation erfordern.
  2. Vor Absenden einer vertragsrelevanten Erklärung erhält der Nutzer die Möglichkeit, seine Eingabe zu überprüfen und etwaige Eingabefehler durch das Anklicken der „zurück“-Schaltfläche und einer Neueingabe der jeweiligen Angabe zu korrigieren. Ferner kann der Nutzer jederzeit in seinem nach der Registrierung eingerichteten Profil seine Angaben bearbeiten.
  3. Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragstext wird für drei Jahre ab Vertragsschluss von Ecoturn gespeichert.


§12 - Online-Streitbeilegung für Verbraucher (§ 13 BGB) und Teilnahme vor Verbraucherschlichtungsstellen

  1. Die EU-Kommission stellt auf ihrer Website eine Plattform zur Online-Streitbeilegung unter folgendem Internet-Link bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr
  2. Diese Plattform dient einer außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Online-Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher als Käufer bzw. Dienstberechtigter beteiligt ist.
  3. E-Mail: info@elektrovorteil.de
  4. Ecoturn ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.


§13 - Änderungen der AGB

  1. Ecoturn behält sich vor, diese AGB jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse zu ändern, soweit
  2. dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Nutzer nicht unangemessen benachteiligt, und
  3. durch die Änderungen nicht die wesentlichen Geschäftseigenschaften des Vertrags, insbesondere die von Ecoturn geschuldeten entgeltlichen Leistungen, umgestaltet werden.
  4. Über derartige Änderungen wird Ecoturn den Nutzer mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Nutzer kann den Änderungen vor ihrem geplanten Inkrafttreten entweder zustimmen oder die Änderungen ablehnen. Die Zustimmung des Nutzers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn Ecoturn in ihrem Angebot besonders hinweisen.
  5. Lehnt der Nutzer die Änderungen ab, haben beide Parteien das Recht, die Geschäftsverbindung außerordentlich zu kündigen. Auf dieses beidseitige außerordentliche Kündigungsrecht wird Ecoturn den Nutzer im Rahmen der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.


§14 - Anwendbares Recht

Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sales of Goods, CISG).


§15 - Datenschutz

  1. Der Anbieter wird die Daten des Nutzers nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.
  2. Ohne Einwilligung des Nutzers wird der Anbieter Daten des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, der Abtretung und für die Inanspruchnahme der Plattform und Abrechnung erforderlich ist.
  3. Zu den Einzelheiten über Umfang und Verwendung von Daten und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die im Rahmen der Plattform jederzeit über den „Datenschutzerklärung“ in druckbarer Form abrufbar ist
  4. Solange lediglich ein Nutzungsvertrag über das Nutzerkonto besteht und kein aktiver THG-Vermarktungsvertrag abgeschlossen wurde, kann der Nutzer sein Benutzerprofil jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eigenständig löschen. Nutzer haben das Recht, ihr Benutzerprofil jederzeit eigenständig über die Plattform zu löschen. Dies erfolgt über die Funktion „Profil löschen“ im Bereich „Profil bearbeiten“ ihres Nutzerkontos. Im Rahmen eines aktiven THG-Vermarktungsvertrages, kann eine vollständige Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 DSGVO nur eingeschränkt erfolgen. In solchen Fällen wird eine Löschung durch eine Pseudonymisierung ersetzt, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder behördliche Vorgaben einer sofortigen Löschung entgegenstehen. Nach Wegfall der Speicherpflichten erfolgt eine vollständige Löschung der Daten. Wird das Benutzerprofil während eines aktiven Vertragszeitraums gelöscht, so entfällt jeglicher Anspruch auf Auszahlung der Prämie, da eine weitere Bearbeitung und Kommunikation zum Antrag nicht mehr möglich ist. Eine nachträgliche Geltendmachung der Prämie ist in diesem Fall ausgeschlossen.


§16 - Schlussbestimmungen

  1. Sofern es sich bei dem Nutzer um einen Unternehmensnutzer handelt, ist Gerichtsstand für alle sich aus diesen AGB ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Ecoturn, sofern nicht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz von Ecoturn.
  3. Für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Für Privatnutzer ist der Gerichtsstand der gesetzliche Gerichtsstand.
  5. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Änderungen oder Ergänzungen durch individuelle Vereinbarung bedürfen nicht der Schriftform.
  6. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Teile. Es gelten anstatt der ungültigen Bestimmung jene als vereinbart, welche rechtswirksam bzw. gesetzlich zulässig sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen.


§17 - Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Die nachfolgende Widerrufsbelehrung gilt für Verbraucher sowohl in Bezug auf den Nutzungsvertrag über das Nutzerkonto als auch – jeweils gesondert – in Bezug auf jeden später abgeschlossenen THG-Vermarktungsvertrag, soweit dem Verbraucher hierfür ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Nutzungsvertrag über Ihr Nutzerkonto sowie jeden gesondert abgeschlossenen THG-Vermarktungsvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des jeweiligen Vertragsschlusses. Bei der kostenfreien Registrierung beginnt die Widerrufsfrist mit dem Abschluss des Nutzungsvertrags gemäß § 2. Für einen THG-Vermarktungsvertrag beginnt die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Vorregistrierung, der Hinterlegung von Fahrzeug- oder Ladepunktdaten oder dem Hochladen von Unterlagen, sondern erst mit dem gesonderten Abschluss des jeweiligen THG-Vermarktungsvertrags nach Aktivierung im Nutzerprofil und Annahme durch Ecoturn.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,

Ecoturn GmbH

Ludwig-Ganghofer-Straße 1

82031 Grünwald

vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marc Schubert

E-Mail: info@elektrovorteil.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: Ecoturn GmbH, Ludwig-Ganghofer-Straße 1, 82031 Grünwald

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*) / erhalten am (*)

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum

(*) Unzutreffendes streichen.


Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.