Stellungnahme öffentliche Ladepunkte

  • 2022-08-31
  • THG Quote Allgemein


THG Quote für öffentliche Ladepunkte - Stellungnahme zur Klarstellung der Bundesnetzagentur


Die Bundesnetzagentur (BNA) hat in ihrer Klarstellung verlautbaren lassen, dass Ladepunkte auf Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich nicht als öffentlich zugänglich gelten. Laut deren FAQ ist in diesen Fällen "die Nutzung der Parkflächen ersichtlich auf Privatpersonen beschränkt." Somit soll für Privatpersonen, Einzelunternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Kaufmann) oder Gesellschafter kein Anspruch bestehen, deren Ladestation der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Ein Zusammenhang zwischen der vom Ladepunktbetreiber gewählten Rechtsform und dem äußeren Erscheinungsbild der Parkflächen erschließt sich uns jedoch nicht.

Update 23.09.2022: Laut Bundesnetzagentur sind Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder sonstigen Stellplätzen von Privatpersonen zwar grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte, aber wenn dies ausdrücklich durch den Antragsteller gewünscht ist und Voraussetzungen erfüllt sind, können auch solche Ladepunkte öffentlich zugänglich gemacht werden. So gibt es bereits mehr als hundert von Privatpersonen betriebene Ladepunkte, die sogar im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur aufgeführt sind.


Eine Wallbox auf einem Privatgrundstück kann im Rechtssinne durchaus ein öffentlicher Ladepunkt sein. Auch Privatpersonen können einen Ladepunkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, solange sie Dritten ermöglichen, von diesem Ladepunkt Strom (zu welchen Bedingungen auch immer) zu beziehen. Ob ein Ladepunkt öffentlich im Rechtssinne ist, ist daher immer eine Einzelfallentscheidung und kann nicht – so wie es die BNA tut – generalisiert und von der Person des Betreibers abhängig gemacht werden. Daher liegt ein pauschaler Ausschluss aller privat betriebenen Ladepunkte nach unserer Auffassung nicht im Ermessensspielraum der Bundesnetzagentur und ist diskriminierend sowie rechtswidrig.


Nach unserer Einschätzung genügt es allerdings nicht, dass ein Ladepunkt nur wenige Minuten pro Woche der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Steht der Ladepunkt allerdings mit einer gewissen Regelmäßigkeit und ausreichender Dauer zum Laden für Dritte bereit, ist das Kriterium der „Öffentlichkeit“ erfüllt. Pauschale Aussagen, wann dieses Kriterium erfüllt ist, können wir nicht treffen, da hier seitens der Rechtsprechung noch keine Vorgaben gemacht wurden. Auch ist die abschließende Beurteilung, ob eine Ladestation „öffentlich zugänglich“ ist, stets eine Einzelfallbetrachtung. Ebenso sollte ein Ladepunkt - mit z. B. einer entsprechenden Kennzeichnung - als öffentlich erkennbar gelten, da auch tatsächlich die Möglichkeit bestehen muss, dass ein Dritter den Ladepunkt nutzt. Was nicht geht, wenn er nicht davon weiß.


Ferner wird vorgetragen, dass als technische Mindestvoraussetzung eine standardisierte Datenschnittstelle erforderlich sei. Jedoch ist eine Datenschnittstelle nicht erforderlich, sofern der Ladepunkt bzw. die Wallbox vor dem 01.03.2022 in Betrieb genommen wurde (Vgl. § 3 Nr. 4 LSV). Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten die ab dem 1. März 2022 in Betrieb genommen bzw. öffentlich zugänglich gemacht wurden, muss nach § 3 Nr. 4 LSV eine standardisierte Schnittstelle vorhanden sein. Ein solcher Standard wäre beispielsweise OCPP (Open Charge Point Protocol). Moderne Wallboxen sind in der Regel mit diesem Standard ausgestattet. Über OCPP wird die Kommunikation zwischen Ladestationen für Elektroautos standardisiert. Das OCPP ist ein weit verbreitetes Protokoll und genügt den Anforderungen der LSV.


Im Übrigen scheint die Position der Bundesnetzagentur umso fraglicher in Bezug auf die jüngsten Enthüllungen tausender Tesla Supercharger, welche laut einem Handelsblatt Artikel zum Nachteil des Verbraucherschutzes aufgrund fehlender technischer Mindestvoraussetzungen illegal in Deutschland in Betrieb sind.


Des Weiteren sollen laut BNA-Klarstellung Hybridfahrzeuge, welche an privaten Ladepunkten geladen werden, nicht von dieser Vorgehensweise profitieren. Ebenso ist für uns die Differenzierung zwischen „öffentlich zugänglichen privaten Ladepunkten“ und „öffentlich zugänglichen unternehmerischen Ladepunkten“ vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass an beiden Ladestationen auch Hybridfahrzeuge beladen werden können.


Insgesamt erscheint in diesem Lichte die jüngste Stellungnahme der Bundesnetzagentur rechtlich nicht haltbar, sodass der Verdacht naheliegt, dass hier Privatpersonen entmutigt werden sollen, ihre Ladepunkte der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, da die zuständigen Stellen mit der Erteilung der THG Zertifikate nach eigener Auskunft überfordert sind. (Vergleich WiWo Ausgabe 34, 19.08.2022).