THG Antragschaos - kommt jetzt die Lösung?
- 2023-04-10
THG Quote Allgemein
Klarheit und Rechtssicherheit für die Käufer elektrischer Fahrzeuge
+++ Auch bei uns haben sich empörte User gemeldet, deren THG-Quote bereits vom Vorbesitzer beantragt war. Eine Änderung im Referentenentwurf soll Klarheit bringen. +++
Da hat unser Support nicht schlecht gestaunt, als mehrere Mails die sofortige Auszahlung der THG-Quote an die Fahrzeugbesitzer forderten. Eine Recherche hat dann ergeben, dass die Quote zwar über Elektrovorteil erfolgte, aber der Antragsteller der vorherige Besitzer war. Einerseits fühlen wir uns geehrt, dass unser Angebot direkt den Verkäufer und Käufer ansprechen, aber wir mussten auch gleichzeitig den neuen Besitzer auf das kommende Quotenjahr vertrösten.
Wie kann man dem Problem entgegnen?
Bisher gab es beim Fahrzeugverkauf keine Informationspflicht, ob die Prämie bereits beantragt wurde oder nicht. Mit dem Referentenentwurf der Bundesregierung soll nun aber Klarheit geschaffen werden.
Zu Buchstabe c (§ 7 Absatz 5)
Die bisherige Regelung erfolgt aus systematischen Gründen in § 5 neuer Absatz 2.
„[…] Sollte eine unterjährige Mitteilung [Anm.: an das Umweltbundesamt] vorgenommen und das Fahrzeug anschließend verkauft worden sein, kann der neue Besitzer die Strommengen für das laufende Jahr nicht geltend machen, da die Strommengen für ein Fahrzeug nur einmal in einem Jahr gemeldet werden können. Im Sinne des Verbraucherschutzes soll daher der Verkäufer des Fahrzeuges dem Käufer mitteilen, ob die Strommengen bereits angemeldet wurden. Unternehmen, die Strommengen einzelner Autobesitzer aggregieren und an die Mineralölwirtschaft veräußern, sollen dabei ihre Kunden darüber informieren, dass diese Informationspflicht besteht, wenn sie ihr Auto unterjährig veräußern.“
Einerseits wird mit der neuen Regelung der Verbraucherschutz gewahrt, andererseits wird aber auch Klarheit geschaffen. Denn klar ist, dass der Verkäufer elektrischer Fahrzeuge die THG-Quote, sollte diese noch zu beantragen sein, durchaus auf den Kaufpreis aufschlagen wird. Gibt der Verkäufer hier an, dass die Quote im Veranlagungsjahr noch nicht beantragt wurde, erfährt dies der Käufer erst nach Monaten. So lange benötigt das Umweltbundesamt bis zur finalen Zertifizierung – und auch dann erfolgt erst die Information an den oder die Käufer*in.
+++ Gerade im Gebrauchtsektor macht die THG-Quote schon einen erheblichen Teil des Kaufpreises aus. Daher ist die Entscheidung im Entwurf zu begrüßen und schafft damit auch Klarheit und Rechtssicherheit für die Käufer elektrischer Fahrzeuge. +++
Die Informationspflicht
Information schafft Transparenz und Vertrauen. Daher begrüßen wir auch die Entscheidung, die im letzten Halbsatz gefordert wird. Nämlich die Informationspflicht seitens der Poolingdienstleister an die Endkunden. Besonders bei Händlern aber auch bei Endkunden ist es für uns klar, dass wir Informationen weitergeben – auch, wenn dies bisher noch nicht gefordert ist.
Fazit:
Eine richtige Entscheidung innerhalb des Referentenentwurfs, der Klarheit für Käuferinnen und Käufer schafft. Offene und transparente Kommunikation schafft auch Vertrauen, daher begrüßen wir derlei Entscheidungen.