THG Prämie für Wallboxen, wie geht das?

  • 2022-08-16
  • THG Quote Allgemein



Mit öffentlichen Ladepunkten Zusatzprämie sichern

Wir haben tolle Neuigkeiten für Sie: Die Funktion "THG Prämie für Ladepunkte" wurde für Sie freigeschaltet.

Ab sofort können Sie die E-Mobilität in Deutschland weiter vorantreiben und von einer zusätzlichen Prämie profitieren.

 

Was müssen Sie dafür tun? Grundvoraussetzung ist, dass Ihre Wallbox als öffentlich bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist:



Hier geht es zum Online-Anmeldeformular


Die Anmeldung ist in wenigen Schritten erledigt (Ausfüllhinweise finden Sie weiter unten). Eine wesentliche Voraussetzung dabei ist, dass die Ladesäule erkennbar für Dritte mit einer ausreichenden Dauer öffentlich zugänglich ist. Somit tragen Sie aktiv zur Entwicklung der Ladeinfrastruktur in Deutschland bei und werden für Ihren Einsatz von uns in 2022 mit einer Prämie von 14 Cent pro Kilowattstunde belohnt.


Laut Bundesnetzagentur sind Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder sonstigen Stellplätzen von Privatpersonen zwar grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte, aber wenn dies ausdrücklich durch den Antragsteller gewünscht ist und Voraussetzungen erfüllt sind, können auch solche Ladepunkte öffentlich zugänglich gemacht werden. So gibt es bereits mehr Tausende durch Privatpersonen und Unternehmer betriebene Ladepunkte, die sogar im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur aufgeführt sind. Auch eine Datenschnittstelle ist NICHT erforderlich, sofern der Ladepunkt vor dem 01.03.2022 in Betrieb genommen wurde.

 

Den öffentlichen Nutzungszeitraum Ihrer Wallbox bestimmen Sie selbst. Beispielsweise, wenn Sie gerade bei der Arbeit sind. Werden Sie Teil des Wandels und lassen Sie sich für Ihren Einsatz von uns belohnen!

 

Weitere häufig gestellte Fragen haben wir Ihnen hier beantwortet.



Ausfüllhinweise:

In einigen Fällen lehnt die Bundesnetzagentur die Ladepunktanmeldung trotz Erfüllung aller Voraussetzungen pauschal ab und bittet um eine erneute Anmeldung unter Berücksichtigung der bereits bekannten Bedingungen.



Bitte beachten Sie: Wir haben kürzlich Kenntnis über geplante Änderungen erlangt, welche eine Zertifizierung der THG-Quote nur noch bei Veröffentlichung der Daten im Ladesäulenregister ermöglichen. Nähere Informationen zum genauen Umsetzungszeitpunkt liegen uns nicht vor. Dieser Veröffentlichung kann auch nach Erstanmeldung gegenüber der Bundesnetzagentur via Mail zugestimmt werden. Im Ladesäulenregister sind bereits tausende durch Privatpersonen und Unternehmen betriebene öffentliche Ladepunkte aufgeführt, welche die Weichen zur längerfristigen Belohnung für den aktiven Beitrag zum Ausbau der deutschen Ladeinfrastruktur gestellt haben.













Häufig gestellte Fragen:

Werden meine Daten in Bezug auf meinen Ladepunkt veröffentlicht?

Sie können der Veröffentlichung Ihrer Daten im Online-Anmeldeformular unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ widersprechen.

Bitte beachten Sie: Wir haben Kenntnis über geplante Änderungen erlangt, welche eine Zertifizierung der THG-Quote nur noch bei Veröffentlichung der Daten im Ladesäulenregister ermöglichen. Dieser Veröffentlichung kann auch nach Erstanmeldung gegenüber der Bundesnetzagentur via Mail zugestimmt werden. Im Ladesäulenregister sind bereits tausende durch Privatpersonen und Unternehmen betriebene öffentliche Ladepunkte aufgeführt (Beispiel anbei), welche die Weichen zur längerfristigen Belohnung für den aktiven Beitrag zum Ausbau der deutschen Ladeinfrastruktur gestellt haben.

 

Kann ich eine THG Prämie für meinen Ladepunkt erhalten?

Sie können die meisten gängigen Bauarten von Ladesäulen anmelden. Einzige Voraussetzung: Die Ladesäulenverordnung muss erfüllt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Ladesäule für Dritte öffentlich zugänglich ist. Damit gilt der Ladepunkt als „öffentlich“, unabhängig ob privater oder gewerblicher Nutzer.

 

Was genau heißt öffentlich zugänglich?

Es muss eine Nutzungsmöglichkeit der Ladesäule für Dritte bestehen. Ein Ladepunkt ist unter anderem öffentlich zugänglich, wenn er sich auf einem Privatgrundstück befindet und der Zugang für jeden potenziellen Nutzer möglich ist. Das bedeutet zwar nicht, dass die Ladesäule 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche nutzbar sein muss, eine ausreichende Dauer sollte jedoch sichergestellt werden.

 

Wie lange muss ich meinen Ladepunkt öffentlich zugänglich machen?

Sie können die Nutzungszeit Ihrer Ladesäule individuell festlegen, sodass das Aufladen z. B. nur temporär möglich ist. Sie können so etwa den Ladepunkt öffentlich verfügbar machen, wenn Sie gerade bei der Arbeit sind. Steht der Ladepunkt also mit einer gewissen Regelmäßigkeit und ausreichender Dauer zum Laden für Dritte bereit, ist das Kriterium der „Öffentlichkeit“ erfüllt. Pauschale Aussagen, wann dieses Kriterium erfüllt ist, können wir nicht treffen, da es hierzu keine Vorgaben gibt. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Öffnung für wenige Minuten am Tag nicht im Sinne des Gesetzgebers und auch nicht im Sinne der Förderung der Ladeinfrastruktur ist.

 

Benötige ich ein Bezahlsystem?

Nein, Sie können den Strom auch ohne Gegenleistung unentgeltlich abgeben. Das ist die unkomplizierteste Variante, hierfür müssen Sie auch keine weiteren Voraussetzungen schaffen (Bsp. Anmeldung eines Gewerbes, Eichrechtskonformität etc.).

 

Kann ich mehrere Ladezeiträume angeben?

Sie können beliebig viele unterjährige Zeiträume ab dem 01.01.2022 angeben. Die Abstände spielen dabei keine Rolle. Der Ladezeitraum muss in der Vergangenheit liegen. Die Ladezeiträume dürfen sich jedoch nicht überschneiden. Der Ladestrom kann während des laufenden Kalenderjahres oder spätestens bis zum 20.02. des Folgejahres angemeldet werden. Üblicherweise melden unsere Kunden ein bis zwei Ladezeiträume pro Jahr. Beispiel Ladezeitraum = 01.01.2022 bis 30.06.2022 // Abgegebener Ladestrom = 1.500KWh

 

Ich habe keinen eigenen Zähler an meiner Ladestation, kann ich trotzdem die THG Prämie beantragen?

Zur Beantragung der THG Prämie für Ladepunkte müssen Aufzeichnungen über den entnommenen Ladestrom geführt werden. Es gibt keine konkreten Anforderungen, in welcher Art und Weise diese Aufzeichnungen zu erfolgen haben. Unverbindliche Beispielmethoden sind: Zählerablesung, Screenshot aus der Ladepunkt-App oder Fahrzeug-App, Dateiexport Ladesäulen-Backend, Auswertung der Stromerzeugungsanlage (z.B. PV-Anlage), Ermittlung über Fahr- und Ladeprofil etc. Auf Nachfrage müssen diese Aufzeichnungen vorgelegt werden können.

 

Muss ich grundsätzlich einen Nachweis über den abgegebenen Ladestrom vorweisen?

Zur Nutzung unserer Funktion muss nur auf Nachfrage ein gesonderter Nachweis über den abgegebenen Ladestrom im jeweiligen Zeitraum erbracht werden. Grundsätzlich gilt für die Behörde als Nachweis die bei der Erfassung mitgeteilte Strommenge. Das Umweltbundesamt behält sich derzeit Stichproben vor, wenn Angaben nicht plausibel erscheinen und beispielsweise nicht in einem gewissen Zielkorridor liegen.


Was ist eine standardisierte Datenschnittstelle?

Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten die ab dem 1. März 2022 in Betrieb genommen bzw. öffentlich zugänglich gemacht wurden, muss nach § 3 Nr. 4 LSV eine standardisierte Schnittstelle vorhanden sein. So könnten Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden.

Die Schnittstellentechnologie ist dabei nicht vorgeschrieben. Die Schnittstelle sollte aber auf konsensbasierten Standards oder Industriestandards basieren. Die Vorgaben zur Datenschnittstelle sollen die Transparenz des Ladevorgangs erhöhen und das Laden für Nutzende vereinfachen.

Ein solcher Standard wäre beispielsweise OCPP (Open Charge Point Protocol). Moderne Wallboxen sind in der Regel mit diesem Standard ausgestattet. Über OCPP wird die Kommunikation zwischen Ladestationen für Elektroautos standardisiert. Das OCPP ist ein weit verbreitetes Protokoll und genügt den Anforderungen der LSV.